Planungsverband
Region Südostoberbayern

Regionalplanung für die Region 18

Das Konzept des Regionalplans

Leitlinie der Regionalplanung ist eine nachhaltige Raumentwicklung. Sie führt die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum mit seinen ökologischen Funktionen zu einer dauerhaften, ausgewogenen sowie umweltgerechten Ordnung gleichwertiger und gesunder Lebens- und Arbeitsbedingungen, ohne die charakteristischen Eigenarten der Region zu verlieren. Er dient als langfristig und fachübergreifend abgestimmtes Gesamtkonzept für die Region 18 Südostoberbayern.

Woraus besteht der Regionalplan?

Im Regionalplan sind Festlegungen für die gesamte Region oder für Teilräume der Region formuliert. Der Regionalplan besteht aus
einem textlichen Teil mit den Zielen und Grundsätzen,
inkl. der Begründung und
Karten mit der zeichnerischen Darstellung von Zielen.

Was steht im Regionalplan?

Der Regionalplan enthält Festlegungen zu überfachlichen und fachlichen Belangen wie z.B.

  • die Ausweisung von Kleinzentren,
  • Ziele und Grundsätze zur Siedlungs- und Freiraumentwicklung und
  • gebietsscharfe Vorrang- und Vorbehaltsgebiete z.B. zur Sicherung und Gewinnung von Bodenschätzen.

Grundlage für die Gestaltung der Regionalplankarten sind die Bekanntmachung „Richtlinien für die zeichnerischen Darstellungen im Regionalplan“ sowie der „Planzeichenkatalog für die Regionalplanung“ mit entsprechenden Erläuterungen.

Was ist Regionalplanung?

„Nach herrschender Meinung ist die Regionalplanung ein Teil der Landesplanung.
Gleichwohl versteht sich eine selbstbewusste Regionalplanung als selbstständige Planungsebene. Als solche wird sie de facto auch von ihren Adressaten wahrgenommen. Außerdem ist die Ebene der Regionaplanung die konkreteste Ebene der Raumplanung. Ihre spezifische Aufgabe im Planungssystem liegt darin, für Kommunen und andere Planungsträger die Vorgaben der Landesplanung so zu übersetzen und zu konkretisieren sowie die spezifischen regionalen Ziele der Raumentwicklung so vorzugeben, dass sie unmittelbar umsetzbar sind.“
(aus Priebs A.(2013), Raumordnung in Deutschland, S. 84)

Rechtliche Einordnung

Die Regionalplanung leitet sich aus dem
Bayerischen Landesplanungsgesetz (BayLplG) ab.
Die Regionalpläne werden aus dem
Landesentwicklungsprogramm und Art. 21 BayLplG entwickelt und konkretisieren die dortigen Festlegungen räumlich und inhaltlich. Sie werden vom Regionalen Planungsverband erstellt und bei Bedarf fortgeschrieben.

Die Festlegungen des Regionalplans sind für den einzelnen Bürger rechtlich nur mittelbar bindend, denn sie geben den Rahmen vor, in dem raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen vorgesehen werden können. Öffentliche Stellen sind direkt gebunden. Festlegungen können Ziele und Grundsätze sein.

Was sind Ziele und Grundsätze?

Ziele sind verbindliche Vorgaben von räumlich und sachlich bestimmten textlichen oder zeichnerischen Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums (Art. 2 Nr. 2 Bayerisches Landesplanungsgesetz). Sie können nicht mehr abgewogen werden.
Grundsätze sind allgemeine Aussagen als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- und Ermessensentscheidungen (Art. 2 Nr. 3 Bayerisches Landesplanungsgesetz).

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