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| Fachbegriffe (Glossar) |
Es werden einige Begriffe erläutert, die für die Interpretation des Regionalplans von Bedeutung sind. In (...) werden wesentliche bzw. gut zugängliche Quellen genannt. |
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| BauNVO Baunutzungsverordnung |
BauGB Baugesetzbuch |
BauR Zeitschrift: "Baurecht" |
BayLplG Bayerisches Landesplanungsgesetz |
BayWaldG Bayerisches Waldgesetz |
BayVBl Zeitschrift: "Bayerische Verwaltungsblätter" |
BBauG Bundesbaugesetz (heute Baugesetzbuch (BauGB)) |
Bek. Einzelhandel: Gemeinsame Bekanntmachung zur Beurteilung von Einzelhandelsgroßprojekten in der Landes- und Bauleitplanung; Allgemeines Ministerialblatt (Bayern) 1992, S. 645) |
Bek. "Wirkung der Ziele": Gemeinsame Bekanntmachung zu den Zielen der Raumordnung und Landesplanung im Bauplanungsrecht; Allgemeines Ministerialblatt (Bayern) 1990, S.856) |
Buchholz Sammlung der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts |
BVerwG Bundesverwaltungsgericht |
GVBl Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt |
Heigl-Hosch: Kommentar des Bayerischen Landesplanungsgesetzes |
LEP Landesentwicklungsprogramm Bayern |
ROG Raumordnungsgesetz i.d.F. 18.08.1997 |
RP 18 Regionalplan Südostoberbayern i.d.F. 05.12.2001 |
VGH Verwaltungsgerichtshof München |
WHG Wasserhaushaltsgesetz |
Abwägung: Aufgabe der räumlichen Planung, verschiedene Ansprüche an ein Gebiet zu ermitteln, einzustellen, zu gewichten und in einer übergeordneten Gesamtschau aufeinander abzustimmen und die auftretenden Konflikte auszugleichen. Generell ist die Abwägung ein Vorgang und eine planerische Entscheidung, bei der versucht wird, gegenläufige Interessen auszugleichen und in ein gemeinsames Konzept einzubinden (§ 1 Abs.1 ROG; BVerwG Urteil vom o1.02.1980 – 4 C 40.77 – Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr.19) ). (<) |
Allgemeiner ländlicher Raum: Gebietskategorie nach dem Landesentwicklungsprogramm Bayern. Teil des ländlichen Raumes, der aufgrund der vorhandenen räumlichen und sozioökonomischen Strukturen funktional weitgehend eigenständig entwicklungsfähig ist. Den Entwicklungserfordernissen des allgemeinen ländlichen Raumes wird in der Regel durch die Ziele zur Entwicklung des ländlichen Raumes voll entsprochen (LEP A II 3). (<) |
Alpengebiet: Es umfasst alle Gemeinden, die Anteil an den Alpen haben (vgl. Karte 1b des RP 18). Bei der siedlungsstrukturellen Entwicklung soll den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ein besonderes Gewicht zugemessen werden. Eine organische Siedlungsentwicklung soll nur verlangsamt ablaufen (LEP Anhang 8 a zu A II 3.6). (<) |
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Bannwald: Ein Gebiet, das zu Bannwald erklärt werden soll, umfasst als Festlegung des Regionalplans Waldflächen, die wegen ihrer Bedeutung für Klima, Wasserhaushalt oder Luftreinigung unersetzlich sind und vor allem in der Nähe immissionsträchtiger Anlagen oder in waldarmen Gebieten erhalten werden sollen. Die Erklärung zu Bannwald erfolgt durch Rechtsverordnung (Art. 11 BayWaldG). In der Region sind alle im Regionalplan genannten Waldgebiete zu Bannwald erklärt worden. (<) |
Bebauung: Dieser Begriff bezieht sich auf einzelne Baumaßnahmen (vgl. RP 18 Begründung zu B II 2 und 8; vgl. auch Siedlungsentwicklung und Siedlungstätigkeit). (<) |
Besorgnisgrundsatz: Der Besorgnisgrundsatz ist gegeben, wenn im konkreten Einzelfall nicht von der Hand zu weisen ist, dass ein natürliches Schutzgut Schaden nehmen kann. Der Nachweis muss z.B. durch eine Prognose geführt werden, die auf konkreten Feststellungen beruht, sachlich vertretbar und nachvollziehbar ist. Der Besorgnisgrundsatz findet seine Anwendung vor allem beim Grundwasserschutz bzw. den wasserwirtschaftlichen Vorranggebieten (§ 26 Abs. 2 und § 34 WHG; BVerwG, Urteil v. 12.09. BayVBl 1980, S. 759) (vgl. auch Vorsorgeprinzip). (<) |
Bindungswirkung der Ziele und Grundsätze: Ziele sind von öffentlichen Stellen bei ihren raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, Genehmigungen, Planfeststellungen u.ä. zu beachten (§ 4 Abs.1 ROG). Einer Abwägung sind Ziele nicht zugänglich. |
Grundsätze sind von öffentlichen Stellen bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in der Abwägung u.ä. zu berücksichtigen. (<) |
Einkaufszentrum: Räumliche Konzentration von mehreren Einzelhandelsgeschäften mehrerer Branchen (oft zusätzlich Gastronomie- und Dienstleistungsbetriebe). Sie werden in der Regel als zusammenhängende Maßnahmen geplant und gebaut (s.a. Einzelhandelsgroßprojekte), können aber auch durch Agglomeration von Einzelhandelsbetrieben verschiedener Branchen entstehen (§ 11 Abs.3 BauNVO und Bek. Einzelhandel Ziff. 2.1.1). (<) |
Einzelhandelsgroßprojekt: Bezeichnung für Einkaufszentren und großflächige Einzelhandelsbetriebe (ab rd. 700 m2), wenn sie nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf Struktur und Entwicklung eines Raumes haben können. Das bedeutet in der Regel, dass nicht nur unwesentliche Auswirkungen über die Grenzen einer Gemeinde hinaus zu erwarten sind (s.a. Einkaufszentren, Fabrikdirektverkaufscenter (FOC); Bek. Einzelhandel Ziff. 2.1.4). (<) |
Einzugsgebiet: Gebiet, aus dem z.B. die Kunden eines Einzelhandelsbetriebes kommen (vgl. demgegenüber Verflechtungsbereich). (<) |
Entwicklungsachse: Entwicklungsachsen zumeist an überregionalen oder regionalen Verkehrswegen, die vorrangig der Konzentration und der weiteren verstärkten Entwicklung der Siedlungstätigkeit sowie der Bündelung von Infrastruktureinrichtungen dienen. In Bayern werden überregionale (Darstellung im Landesentwicklungsprogramm A IV 2 i.V.m. Anhang 12 c) und regionale Entwicklungsachsen (Darstellung im RP 18 A III 1 i.V.m. Karte 1 a) unterschieden. (<) |
Erholungslandschaft Alpen: Die steigenden Ansprüche auf die Alpen macht eine überregionale Regelung der Verkehrserschließung, wie u.a. Bergbahnen, Skiabfahrten oder Straßen, notwendig. Dazu ist der morphologische Alpenraum in die Zonen A, B und C gegliedert. In der Zone C müssen Landschaftsbild und "natürliche Substanz ungeschmälert erhalten" bleiben. In Zone B sind Vorhaben nur im Einzelfall zulässig. Mit der Zuordnung zu Zone A soll eine Übererschließung verhindert werden (LEP B X 7 i.V.m. Anhang 8 b und 13 (Karten); RP 18 Karte 2). (<) |
Ersatz: Der Ersatz von Eingriffen in die Rechtsgüter, die von den Zielen der Raumordnung geschützt sind, kompensiert die durch den Eingriff verursachten Beeinträchtigungen. Er schließt einen Ausgleich, wie er in anderen Gesetzen, z.B. dem Naturschutzgesetz, geregelt ist, ein. (<) |
Fabrikdirektverkaufscenter (Factory Outlet Center = FOC): Fabrikdirektverkäufe von mehreren Herstellern an einem baulich konzentrierten Standort, zumeist in peripherer Lage. Fabrikdirektverkäufe können aufgrund einer "aggressiven" Preispolitik u.U. die Kaufkraft für ganze Einzelhandelsbranchen abschöpfen und an einem Ort konzentrieren. (<) |
Gleichwertige Lebens- und Arbeitsbedingungen: Leitlinie der Raumordnungspolitik (§ 1 Abs.2 Raumordnungsgesetz (ROG)), wonach in allen Landesteilen auf der Grundlage einer nachhaltigen Raumentwicklung ein ausreichendes und ausgewogenes Angebot an Wohnungen, Arbeitsplätzen und Infrastruktureinrichtungen zur Verfügung stehen und eine menschenwürdige Umwelt gesichert werden soll. Heute nehmen dabei die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit Bayerns unter Beachtung der Umwelterfordernisse einen besonders hohen Stellenwert ein. |
Gleichwertig ist von gleichartig zu unterscheiden. Den Teilräumen der Region kommen zum einen unterschiedliche Aufgaben zu und zum anderen sind die Ansprüche an den Raum sehr verschieden. (<) |
Grundsätze der Raumordnung sind allgemeine Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums ... als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- und Ermessensentscheidungen" (§ 3 Nr.3 ROG). Grundsätze sind damit keine zwingenden Normen sondern unterliegen der Abwägung. |
Wie die Ziele im Regionalplan sind auch die Grundsätze regionalplanerische Letztentscheidungen. Sie geben den Rahmen vor, der z.B. von der gemeindlichen Bauleitplanung ausgefüllt werden kann. (<) |
Hochwasserabflussbereich: (siehe Überschwemmungsgebiet) (<) |
"ist": Handelt es sich um ein Ziel, so unterstreicht eine Ist-Formulierung die Dringlichkeit des Anliegens, denn bereits ein "als Soll-Vorschrift abgefasstes Ziel ist grundsätzlich wie eine Muss-Vorschrift verbindlich" (VGH Urteil vom 25.11.1991; BayVBl 1992, S.529). |
Handelt es sich um einen Grundsatz, so unterstreicht dies auch die Dringlichkeit des Anliegens, lässt jedoch noch eine Abwägung zu. (<) |
Kleinzentrum: Zentraler Ort; dient der Deckung der Grundversorgung der Bevölkerung im Nahbereich (z.B. Grundschule, Kindergarten, Allgemeinarzt, Einkaufsmöglichkeiten für den täglichen Bedarf). Kleinzentren sind zentrale Orte der untersten Stufe und werden im Regionalplan festgelegt (LEP A IV 1.4). (<) |
Kommunale Planungshoheit: Aus der Selbstverwaltungsgarantie des Grundgesetzes (Art. 28) leitet sich das Recht und die Pflicht der Gemeinden ab, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Dazu gehört es auch, ihre Bauleitpläne in eigener Verantwortung aufzustellen, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen. |
Um zu gewährleisten, dass die Bauleitplanung mit den Vorgaben der Regional- und Landesplanung korrespondiert, ist die Bauleitplanung den Zielen der Raumordnung anzupassen (§ 1 Abs.4 BauGB). (<) |
Ländlicher Raum: Als Gebietskategorie des Landesentwicklungsprogramms wird der ländliche Raum als Gebiet außerhalb der Verdichtungsräume bestimmt (LEP A II 3). (Vgl. "Allgemeiner ländlicher Raum") (<) |
Ländliche Teilräume im Umfeld der großen Verdichtungsräume: Gebietskategorie nach dem Landesentwicklungsprogramm Bayern. Teilräume, die im ländlichen Raum den Verdichtungsräumen benachbart sind und von diesen auch noch beeinflusst werden. Sie sind gekennzeichnet durch die meist überdurchschnittlichen Zunahmen an Einwohnern und Arbeitsplätzen; sie unterliegen in besonderem Maße der Ausstrahlungskraft der benachbarten Verdichtungsräume (LEP A II 3.9). (<) |
Ländliche Teilräume, deren Entwicklung nachhaltig gestärkt werden soll: Gebietskategorie nach dem Landesentwicklungsprogramm Bayern. Gebiete, in denen die Lebensbedingungen in ihrer Gesamtheit im Verhältnis zum Bundesdurchschnitt wesentlich zurückgeblieben sind oder ein solches Zurückbleiben zu befürchten ist. Hier sollen insbesondere die Erwerbsmöglichkeiten, die Wohnverhältnisse, die Umweltbedingungen sowie die Verkehrs-, Versorgungs- und Entsorgungseinrichtungen allgemein verbessert werden; technologische Entwicklungen sind verstärkt zu nutzen (LEP A II 3.10). (<) |
Lärmschutzzonen: Gebiete, die bei Flughäfen ausgewiesen werden, die dem Fluglinienverkehr angeschlossen sind, wie Salzburg. Sie dienen der Lenkung der Siedlungsentwicklung. Bestimmte bauliche Nutzungen sind eingeschränkt oder unzulässig (vgl. Begründung im RP 18 B XII 4.4). (<) |
Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP): Programm der Bayer. Staatsregierung, das die Grundzüge der anzustrebenden räumlichen Ordnung und Entwicklung des Staatsgebietes und seiner Teilräume als fachübergreifende rahmensetzende Ziele der Raumordnung und Landesplanung festlegt. Leitvorstellung ist dabei die Herstellung und Sicherung gleichwertiger Lebens- und Arbeitsbedingungen in allen Landesteilen auf der Grundlage einer nachhaltigen Raumentwicklung. (<) |
Das LEP wird auf der Grundlage einer ständigen Raumbeobachtung (durch die Landesplanungsbehörden) regelmäßig fortgeschrieben und aktuellen Erfordernissen und Entwicklungen angepasst. Die derzeit gültige Fassung ist am 1.3.1994 in Kraft getreten (GVBl 1994, S. 25). (<) |
Landesplanung: (siehe Raumordnung) (<) |
Landschaftliche Vorbehaltsgebiete: (vgl. auch "Vorbehaltsgebiete") Sie kennzeichnen Gebiete, in denen den Belangen von Natur und Landschaft ein besonderes Gewicht zukommt. Auch wenn es sich um eine Letztentscheidung der Landesplanung ( siehe dort) handelt, ist aufgrund der Möglichkeit zu gewichten, eine Abwägung vorgesehen (VGH Urteil vom 17.12.98, BayVBl 1999, S.691). (<) |
In landschaftlichen Vorbehaltsgebieten wird eine ordnungsgemäße Landwirtschaft nicht angetastet. Auch dem privilegierten Bauen im Außenbereich steht ein landschaftliches Vorbehaltsgebiet nicht entgegen, da es als Ziel nicht hinreichend konkret ist. Deshalb kann auch einem privilegierten Vorhaben im Außenbereich, das z.B. der Landwirtschaft dient, das landschaftliche Vorbehaltsgebiet nicht entgegengehalten werden. Eine selbständige Bedeutung für die Beurteilung des Einzelvorhabens kann dieses Ziel nicht haben (BVerwG Urteil vom 20.01.84, 4 C 86.66, BayVBl 1984, S. 473). Lediglich bei der Wahl z.B. des Standortes eines Gebäudes kann das Ziel dazu beitragen, den möglichst besten Standort zu finden. (<) |
Letztentscheidung: Sie ist das Ergebnis einer Abwägung und kann deshalb selbst nicht mehr abgewogen werden. Ziele der Raumordnung sind raumplanerische Letztentscheidungen. Sie gebieten, das zu tun, was sie verlangen. Nicht mehr und nicht weniger. |
Sie lassen regelmäßig auf der nächsten Planungsebene einen Gestaltungsspielraum zu, z.B. im Rahmen der Bauleitplanung (vgl. auch Grundsätze und Ziele). (<) |
Mittelbereich: Verflechtungsbereich eines Mittelzentrums oder eines höherrangigen zentralen Ortes, in dem der gehobene Bedarf der Bevölkerung gedeckt wird. Mittelbereiche umfassen über den eigenen Nahbereich hinaus zumeist mehrere Nahbereiche umliegender zentraler Orte niedrigerer Stufen (LEP A IV 1.2.3). (<) |
Mittelzentrum: Zentraler Ort zur Deckung des gehoben, seltener auftretenden Bedarfs der Bevölkerung im Mittelbereich (z.B. Gymnasien, Kreiskrankenhäuser) (LEP A IV 1.7). (<) |
Mögliches Mittelzentrum: Zentralörtliche Einstufung nach dem Landesentwicklungsprogramm Bayern. Mögliche Mittelzentren erfüllen für die Bevölkerung ihrer Nahbereiche in vollem Umfang die Versorgungsfunktion von Unterzentren. Sie nehmen darüber hinaus in Teilbereichen die Funktionen von Mittelzentren wahr. Insoweit haben sie auch überlagernde Versorgungsfunktionen für die Nahbereiche benachbarter Klein- und Unterzentren (LEP A IV 1.6). (<) |
Mögliches Oberzentrum: Zentralörtliche Einstufung nach dem Landesentwicklungsprogramm Bayern. Mögliche Oberzentren nehmen über die mittelzentralen Versorgungsfunktionen hinaus bereits jetzt in wesentlichen Teilbereichen Aufgaben der spezialisierten, höheren Bedarfsdeckung wahr. Sie sollen als leistungsfähige Zentren zur Versorgung des Arbeitsmarktes und zur Verstärkung des ländlichen Raumes beitragen sowie die Entwicklung der übrigen zentralen Orte günstig beeinflussen (LEP A IV 1.8). (<) |
Nachhaltige Entwicklung: Das Leitbild der "nachhaltigen Entwicklung" (gleichbedeutend mit "nachhaltig zukunftsverträglich" oder "sustainable development") steht für einen konzeptionellen Ansatz in der Raumordnungspolitik und auch der Umweltpolitik. |
Nach der im Raumordnungsgesetz verankerten Leitvorstellung bringt eine "nachhaltige Raumentwicklung die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum mit seinen ökologischen Funktionen in Einklang und führt zu einer dauerhaften, großräumigen Ordnung" (§ 1 Abs.2 ROG). Diese drei Dimensionen der Raumentwicklung sind gleichrangig. |
Das ursprünglich aus der Forstwirtschaft abgeleitete Prinzip der Nachhaltigkeit bedeutet u.a., dass die natürlichen Ressourcen nur in dem Maß in Anspruch genommen werden sollen und nur so zu bewirtschaften sind, dass ihre langfristige Erhaltung und Nutzbarkeit für künftige Generationen gewährleistet ist. Erneuerbare Ressourcen (z.B. Wasser) sollen nur in dem Maße in Anspruch genommen werden, wie sie sich neu bilden können (Regeneration). Nicht erneuerbare Ressourcen (z.B. Flächenreserven, Bodenschätze) sollen nur soweit in Anspruch genommen werden, wie ein Ersatz an erneuerbaren Materialien zur Verfügung steht (Substitution). Die Umwelt darf nur in dem Maß mit Schadstoffen belastet werden, in dem diese ohne substantielle Schädigung bzw. Beeinträchtigung auch wieder abgebaut werden können (Anpassungsfähigkeit). (vgl. u.a. auch Meadows, D.: Die neuen Grenzen des Wachstums, Stuttgart 1992; Enquete-Kommission des Dtn Bundestages: Schutz des Menschen und der Umwelt, 1994, Dtr.Bundestag Drucksache 12/8260)). Eine nachhaltige Sozialverträglichkeit erfordert eine Aussage zu dauerhaften und ausreichenden sozialen Standards und Regelungen des Zusammenlebens vor allem im Sinne gleichwertiger Lebens- und Arbeitsbedingungen innerhalb der Region und gegenüber den Nachbarregionen. (<) |
Nahbereich: Verflechtungsbereich eines zentralen Ortes, in dem der Grundbedarf der Bevölkerung gedeckt wird. Nahbereiche bestehen für zentrale Orte aller Stufen, da auch höherrangige Zentren die Funktionen zentraler Orte niedrigerer Stufen mit übernehmen (LEP A IV 1.2.3). (<) |
Oberzentrum: Zentraler Ort, der die Versorgung seines Verflechtungsbereichs (Oberbereich) mit hochqualifizierten und spezialisierten Dienstleistungen und Waren des selten in Anspruch genommenen höheren Bedarfs (z.B. Hochschulen, Spezialkliniken) übernimmt (LEP A IV 1.9). (<) |
Organische Siedlungsentwicklung: Sie soll sich in der Regel in einem organischen Rahmen vollziehen. Das schließt neben einem Ersatz- und Auflockerungsbedarf, den Bedarf für die natürliche Einwohnerzunahme und eine nicht unverhältnismäßige Zuwanderung ein. Bei gewerblichen Unternehmen umfasst sie auch Ansiedlungen zur Verbesserung der Grundversorgung sowie zur erforderlichen Verbesserung der Wirtschafts- und Arbeitsmarktstruktur. Der Umfang einer organischen Siedlungsentwicklung richtet sich nach Lage, Größe, Struktur und Ausstattung der einzelnen Gemeinde. |
Eine darüber hinaus gehende Siedlungstätigkeit ist für zentrale Orte und Gemeinden in Entwicklungsachsen zulässig (LEP B II 1.3 und 1.4). (<) |
Pendler: (im Sinne der Landesplanung) Menschen, die außerhalb ihres Wohnortes arbeiten oder ausgebildet werden und regelmäßig zum Wohnort zurückkehren. (<) |
Planungshoheit: (siehe "kommunale Planungshoheit") (<) |
Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen: "Planungen einschließlich der Raumordnungspläne, Vorhaben und sonstige Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird, einschließlich des Einsatzes der hierfür vorgesehenen öffentlichen Finanzmittel" (§ 3 Nr.6 ROG). Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft, die sich aus der Selbstverwaltungsgarantie des Grundgesetzes (Art. 28) für die Gemeinden ableiten, regeln die Gemeinden im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung. (<) |
Raumordnung: Übergeordnete, überörtliche zusammenfassende und überörtliche fachliche, den Grundsätzen des Raumordnungsgesetzes entsprechende Planung. Aufgabe ist die Aufstellung von Programmen und Plänen sowie die Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen mit den Erfordernissen der Raumordnung (Art.1 Abs.1 BayLplG). (<) |
Seeuferbereich/Uferzone/Uferbereich: Sie beziehen sich nicht nur auf das unmittelbare Ufer, sondern umfassen auch den angrenzenden Wasser- und Landbereich. Wie weit der Bereich jeweils reicht, hängt vor allem auf dem Lande von der Topographie und der ökologischen Wertigkeit der Flächen ab, die vom jeweiligen Gewässer geprägt sind (vgl. LEP B II 1.7 und RP 18 B I 2.4). (<) |
"soll": Ein "als Soll-Vorschrift abgefasstes Ziel ist grundsätzlich wie eine Muss-Vorschrift verbindlich" (VGH Urteil vom 25.11.1991; BayVBl. 1992, S.529; vgl. auch "ist"). (<) |
Siedlungsentwicklung: bezieht sich auf bauliche Maßnahmen im Rahmen der Bauleitplanung (vgl. RP 18 Begründung zu B II 2; vgl. auch Bebauung und Siedlungstätigkeit). (<) |
Siedlungstätigkeit: umfasst Siedlungsentwicklung und Bebauung (vgl. RP 18 Begründung zu B II 2; vgl. auch Bebauung und Siedlungsentwicklung). (<) |
Städtebaulich integrierte Lage: als städtebaulich integriert ist bei Einzelhandelsgroßprojekten (RP 18 B V 5.3) |
ein Standort anzusehen, der insbesondere in einem baulich verdichteten Siedlungszusammenhang mit wesentlichen Wohnanteilen liegt und Teil eines planerischen Gesamtkonzepts (unter besonderer Berücksichtigung des Städtebaus, Verkehrs, der Versorgung mit Waren des Einzelhandels und Dienstleistungen) mit einem den Gegebenheiten angepassten öffentlichen Personennahverkehr ist. Zumindest bei Sortimenten des kurzfristigen Bedarfs muss der Standort gut zu Fuß erreichbar sein. |
Dazu können im Einzelfall auch Ortsrandlagen (Peripherie) gehören, wenn die Vorhaben unmittelbar an den baulichen Zusammenhang eines Hauptortes einer Gemeinde anschließen. Hauptorte einer Gemeinde verfügen über einen Versorgungs- und Siedlungskern. |
Lagen abgesetzt von einem Hauptort sind nicht als städtebaulich integriert anzusehen. (<) |
Stadt- und Umlandbereich im ländlichen Raum: Gebietskategorie nach dem Landesentwicklungsprogramm Bayern (A II 3.8). Es handelt sich dabei um die im ländlichen Raum gelegenen möglichen Oberzentren und Oberzentren mit den sie umgebenden Umlandgemeinden. |
Überschwemmungsgebiet (= Vorranggebiet für Hochwasserschutz): Gebiet, das nach dem Heraustreten des Wassers aus dem Gewässerbett vom Wasser zusätzlich beansprucht wird (DIN 4047 Teil 5). Dabei gehören zum Hochwasserabflussgebiet die Teile, über die sich das Hochwasser mit nennenswerter Strömung hinweg bewegt, und zum Retentionsgebiet oder natürlicher Rückhalteraum, die Flächen, auf denen sich das Hochwasser nur staut oder langsam abfließt (§ 32 Abs.1 WHG). |
Die im Rahmen der Regionalplanung - aus überörtlicher Sicht - bedeutsamen Überschwemmungsgebiete sind in Karte 3 des Regionalplans "Landschaft und Erholung" dargestellt. Die genaue Abgrenzung im konkreten Einzelfall wird durch die Fachbehörde bestimmt. (<) |
Unterzentrum: Zentraler Ort zur Deckung des qualifizierten Grundbedarfs der Bevölkerung im Nahbereich. Unterzentren haben zunächst die gleichen Aufgaben und Einrichtungen der Grundversorgung wie Kleinzentren. Sie sollen jedoch besser ausgestattet sein und eine größere Vielfalt an zentralen Einrichtungen der Grundversorgung (z.B. Hauptschule, Sportanlagen, mehrere Arztpraxen, Zahnärzte) und an Arbeitsplätzen aufweisen (LEP A IV 1.5). (<) |
Verdichtungsraum: Er ist ein bevorzugter Standort für Wirtschaft, Bildungswesen, Dienstleistungen und das kulturelle Leben. Er weist starke eigendynamische Entwicklungstendenzen aus. Vom Kern des Verdichtungsraumes gehen Suburbanisierungstendenzen in den gesamten Verdichtungsraum aus. Er vermittelt wichtige Impulse für die weitere Entwicklung des Landes (LEP A II 2). (<) |
Verflechtungsbereich zentraler Orte: Bereich, in dem Gemeinden durch vielfältige Beziehungen des Arbeits-, Einkaufs- Bildungs- und Freizeitangebotes mit dem zentralen Ort verbunden sind. Die Bevölkerung wird vorwiegend vom zugehörigen zentralen Ort entsprechend seiner Funktion im zentralörtlichen System versorgt. Der jeweiligen Versorgungsaufgabe entsprechend wird zwischen Nahbereichen, Mittelbereichen und Oberbereichen unterschieden (LEP A IV 1, insbes. 1.2.3). (<) |
Verflechtungsbereich des innerstädtischen Einzelhandels: Dieser Bereich wird durch den Entwurf der Fortschreibung des Landesentwicklungsprogramms Bayern (LEP) 2001 neu eingeführt. Er ist im Regionalplan noch nicht enthalten. Er gibt den empirisch ermittelten Einzugsbereich des innerstädtischen Einzelhandels an. An ihm misst sich die Größe der anzusiedelnden Einzelhandelsgroßprojekte mit innenstadtbedeutsamen Sortimenten (LEP-Entwurf 2001 B II 1.2.1.5). (<) |
Verkaufsflächen: Es ist die Fläche, die dem Verkauf dient, einschließlich der Gänge und Treppen in den Verkaufsräumen, Standflächen für Einrichtungsgegenstände, Kassenzonen und Schaufenster, soweit sie dem Kunden zugänglich sind, sowie alle nicht in fest umbauten Räumen liegenden Verkaufsflächen (Freiflächen), soweit sie dauerhaft oder saisonal und nicht nur kurzfristig genutzt werden (Bek. Einzelhandel Ziff. 2.1.5). (<) |
Vorbehaltsgebiet: Vorbehaltsgebiete sind Gebiete, in denen einem bestimmten, überörtlich bedeutsamen fachlichen Belang bei der Abwägung mit konkurrierenden Nutzungsansprüchen besonderes Gewicht beizumessen ist. Eine abschließende Aussage über die Art der Bodennutzung ist damit noch nicht getroffen( § 7 Abs. 4 Nr. 2 ROG; Bek. "Wirkung der Ziele" I 1.3.3). Entscheidet sich z.B. eine Gemeinde für einen Abbau von Bodenschätzen im Sinne des Vorbehaltsgebietes, so stellt sie diese im Flächennutzungsplan dar bzw. setzt sie im Bebauungsplan fest. Der räumliche Umgriff der Nutzung im Flächennutzungsplan bemisst sich nach der Dauer der Laufzeit des Flächennutzungsplanes, also ca. 10-15 Jahre (vgl. auch landschaftliche Vorbehaltsgebiete). (<) |
Vorranggebiet: Vorranggebiete sind Gebiete, in denen aufgrund raumstruktureller Erfordernisse eine bestimmte raumbeanspruchende Aufgabe (Funktion bzw. Nutzung) vorrangig vor anderen Aufgaben zu erfüllen ist. In Vorranggebieten müssen deshalb alle raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen mit der vorrangigen Zweckbestimmung vereinbar sein (§ 7 Abs.4 Nr. 1 ROG; Bek. "Wirkung der Ziele" I 1.3.1.3). Dargestellt sind im Regionalplan wasserwirtschaftliche Vorranggebiete für Trinkwasser, solche für den Schutz vor Hochwasser (=Überschwemmungsgebiet) und Vorranggebiete für die Gewinnung von Bodenschätzen. (<) |
Vorsorgeprinzip: Danach sind zumindest im Rahmen der Umweltvorsorge die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen, zu entwickeln und im Sinne eines ökologischen Generationenvertrages zu sichern oder wieder neu zu schaffen. Bestandteil dieses Prinzips sind Gefahrenabwehr, Risikovorsorge und Zukunftsvorsorge. Aufgrund Art. 20 a GG ist der Staat verpflichtet, durch aktives Handeln den Schutz der Umwelt zu gewährleisten. Das gilt auch in Situationen der Ungewissheit, wenn Anlass zur Besorgnis gegeben ist (vgl. Werner, UPR 2001, S. 335; Caliess, DVBl 2001, S. 1725). (<) |
Waldarm: Der Waldanteil liegt in Bayern bei rd. 34 %, in der Region bei rd. 32 %. Als waldarm sind – aufgrund der Häufigkeitsverteilung - Gemeinden mit einem Waldanteil unter 18 % anzusehen. Als waldreich sind Anteile von über 41 % zu betrachten (u.a. RP 18 B I 2.3 und Begründung). (<) |
Zentraler Ort: Stadt, Markt oder Gemeinde, die entsprechend ihrer jeweiligen Funktion im zentralörtlichen System, außer der Versorgung der ortsansässigen Bevölkerung spezifische Versorgungsaufgaben für die Bevölkerung ihres Verflechtungsbereichs übernimmt. Nach Art und Umfang der Verflechtungsbereiche unterscheidet die bayerische Landes- und Regionalplanung (LEP A IV 1.2.1): |
Kleinzentren (Bestimmung im Rahmen des Regionalplans) |
Unterzentren |
mögliche Mittelzentren |
Mittelzentren |
mögliche Oberzentren und |
Oberzentren. (<) |
Zersiedlung: Eine Zersiedlung der Landschaft ist gegeben, wenn die Freiraumfunktion durch bauliche Tätigkeit in einer nach Situierung, Intensität (Umfang und Maßstab) oder Art übergebührlich gestört (z.B. Landschaftsbild) oder belastet (z.B. Naturhaushalt) wird. |
Das ist u.a. der Fall, wenn bauliche Einzelanlagen oder neue Baugebiete ungeordnet ohne bauliche Konzeption, (in sich) unzusammenhängend, in landschaftlich bedeutsamer Lage und/oder in abgesetzter Lage geplant werden, so dass es sich z.B. um eine zusammenhanglose Streubebauung ohne Konzentration handelt. Eine Zersiedlung kann auch gegeben sein, wenn das Verhältnis zwischen dem Umfang und Maßstab (z.B. in Höhe oder Volumen) der bereits vorhandenen Bebauung und dem hinzutretenden Vorhaben unpropotional wird, sich also die Planung der vorhandenen Bebauung nicht unterordnet, oder sich funktionale Spannungen zwischen bestehender Bebauung und dem hinzutretenden Vorhaben ergeben oder wenn der Planung eine weitreichende bzw. noch nicht genau übersehbare Vorbildwirkung, für z.B. die Inanspruchnahme von Flächen an Autobahn-Anschlussstellen zukommt. Bei Wohnbauten in abgesetzter Lage z.B. handelt es sich regelmäßig um eine Zersiedlung. |
Eine herkömmliche, maßstabsgetreue Streubebauung allerdings ist nicht als Zersiedlung anzusehen (Heigl-Hosch Art.2, Nr. 12 Rn 66; LEP Begründung zu B II 1.6; RP 18 Begründung zu B II 3.1; BVerwG Urteil vom 26.05.1967, IV C 37.75, BauR 1977, S. 398). (<) |
"Ziele der Raumordnung sind verbindliche Vorgaben von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Landes- oder Regionalplanung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums" (§ 3 Nr.2 ROG). |
Ziele im Regionalplan sind regionalplanerische Letztentscheidungen. Sie geben den Rahmen vor, der z.B. von der gemeindlichen Bauleitplanung ausgefüllt werden kann. (<) |